§ 104 GWG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.06.2025
§ 104 Engpassmanagement
(1) Die Speicherunternehmen werden einen transparenten und effizienten Handel von Sekundärkapazitäten AN einer übergeordneten Handelsplattform für Sekundärmarktkapazitäten ermöglichen oder bei der Errichtung einer gemeinsamen Handelsplattform kooperieren.
(2) Verträge über die Bereitstellung von Speicherleistung enthalten Maßnahmen zur Vermeidung des Hortens von Kapazität. In Fällen vertraglich bedingter Engpässe ist der Speichernutzer verpflichtet, die von ihm nicht genutzte kontrahierte Kapazität über eine Sekundärmarktplattform Dritten zu verkaufen.
(3) Das Speicherunternehmen bietet die ungenutzte Speicherkapazität unverzüglich zumindest auf „Day-ahead“-Basis (für den folgenden Gastag) und zumindest als unterbrechbare Kapazität auf dem Primärmarkt AN.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte