§ 101 GWG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 22.11.2011
§ 101 Vorlage von Verträgen
Die Speicherunternehmen haben alle abgeschlossenen Verträge über die Bereitstellung von Speicherleistung der Regulierungsbehörde Unmittelbar nach Vertragsabschluss vorzulegen und bei Bedarf zu erläutern.

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