§ 43 GWG 2011

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

3. Hauptstück Ausübungsvoraussetzungen für Netzbetreiber 1. Abschnitt Voraussetzungen
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 22.11.2011
§ 43 Genehmigung
Die Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsnetzbetreibers oder eines Verteilernetzbetreibers bedarf einer Genehmigung der Regulierungsbehörde nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen.

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