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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 22.11.2011
§ 38 Handel mit Kapazitätsrechten
Netzbenutzer können erworbene Rechte aus Kapazitätsverträgen ohne Zustimmung des Fernleitungsnetzbetreibers ganz oder teilweise AN registrierte Netzbenutzer veräußern oder registrierten Netzbenutzern zur Nutzung überlassen. Netzbenutzer dürfen erworbene Kapazitätsrechte auf der gemeinsamen Online-Plattform gemäß § 39 oder nach Konsultation des Marktes in Kooperation mit dem Marktgebietsmanager über Börsehandel im Sekundärmarkt handeln.
