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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 22.11.2011
§ 36 Kapazitätsangebot und zuweisung
(1) Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten feste und unterbrechbare Kapazitäten AN. Fernleitungsnetzbetreiber haben die Kapazitäten in einer Weise anzubieten, die es ermöglicht, die angebotenen Kapazitäten ohne Festlegung eines Transportpfades und ohne sonstige zusätzliche Voraussetzungen zu buchen und zu nutzen. Netzbenutzern ist zu ermöglichen, AN buchbaren Punkten unabhängig voneinander, in unterschiedlicher Höhe und zeitlich voneinander abweichend Kapazitäten zu buchen.
