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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 22.11.2011
§ 20 Unabhängigkeit des Verteilergebietsmanagers
(1) Der Verteilergebietsmanager muss zumindest hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von allen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Ausübung der Tätigkeiten gemäß § 18 oder der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Planung, Steuerung und Kapazitäts- und Netzzugangsverwaltung von Erdgasleitungs- oder Speicheranlagen, zusammenhängen.
(2) Der Verteilergebietsmanager ist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft einzurichten.
