§ 29 GUG

Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2009
§ 29 Gebühren
Innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs sind unbeglaubigte Grundbuchsabschriften von den Gerichtsgebühren befreit.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte