§ 23 GUG

Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1981
§ 23 Behandlung von Grundbuchsstücken
Im Zeitpunkt der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs unerledigte Grundbuchsstücke sowie Grundbuchsstücke, die während der im § 21 Abs. 3 bestimmten Frist beim Grundbuchsgericht einlangen, sind auch mit dem Buchstand in dem vor der Umstellung geführten Hauptbuch zu vergleichen. Gegebenenfalls ist eine Berichtigung gemäß § 21 vorzunehmen.

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