§ 15 GUG

Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1981
§ 15 Berichtigung des Lastenblatts
Die Bezeichnung des belasteten Miteigentumsanteils in einer Eintragung im Lastenblatt ist im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu berichtigen, wenn sich diese Bezeichnung auf Grund einer Eintragung in das Eigentumsblatt ändert. Ein Beschluß des Grundbuchsgerichts ist hiefür nicht erforderlich.

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