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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 13.07.1994
§ 96 Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder der Kommission und ihrer Ausschüsse sowie die gemäß § 95 Abs. 1 hinzugezogenen sachkundigen Personen und Vertrauenspersonen sind über Informationen und Wahrnehmungen, die sie in dieser Eigenschaft gewonnen haben ausgenommen Daten, die der Öffentlichkeit zugänglich waren oder sind , während der Dauer ihrer Funktionsperiode und auch danach zur Verschwiegenheit verpflichtet.
