§ 64 GTG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

IV. ABSCHNITT Genetische Analysen und Anwendung von GVO zu therapeutischen Zwecken
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.02.2022
§ 64 Verbot von Eingriffen in das Erbmaterial der menschlichen Keimbahn
Für Eingriffe in die menschliche Keimbahn gilt das Verbot des § 9 Abs. 2 Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. Nr. 275/1992.

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