§ 5 GTG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

II. ABSCHNITT Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in geschlossenen Systemen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2002
§ 5 Sicherheitsstufen
Arbeiten mit GVO werden in vier Sicherheitsstufen eingeteilt:
1. Die Sicherheitsstufe 1 umfasst Arbeiten, bei denen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik von keinem oder nur einem vernachlässigbarem Risiko für die Sicherheit (§ 1 Z 1) auszugehen ist.
2. Die Sicherheitsstufe 2 umfaßt Arbeiten, bei denen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik von einem geringen Risiko für die Sicherheit (§ 1 Z 1) auszugehen ist.
3. Die Sicherheitsstufe 3 umfaßt Arbeiten, bei denen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik von einem mäßigen Risiko für die Sicherheit (§ 1 Z 1) auszugehen ist.
4. Die Sicherheitsstufe 4 umfasst Arbeiten, bei denen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik von einem hohen Risiko für die Sicherheit (§ 1 Z 1) auszugehen ist.

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