§ 41 GTG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.12.2004
§ 41 Hemmung des Fristenlaufes
(1) Die Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens AN den Antragsteller und der Auftrag zur Verbesserung des Antrages oder der dazugehörigen Unterlagen sowie die Anhörung gemäß § 43 hemmen die Frist gemäß § 40 Abs. 1 bis zum Einlangen einer Stellungnahme des Antragstellers oder der Verbesserung. Durch die Anhörung gemäß § 43 wird diese Frist höchstens 30 Tage lang gehemmt.
(2) Die Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens AN eine Partei gemäß § 39a Abs. 1 Z 2 bis 6 Hemmt die Frist gemäß § 40 Abs. 1 nicht.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte