§ 5 GTELG 2012

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 30.09.2024
§ 5 Rolle
(1) Nachweis und Prüfung der Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern haben gemäß § 4 Abs. 4 zu erfolgen.
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 mit Verordnung diese Rollen festzulegen.

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