§ 12A GTELG 2012

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2025
§ 12a Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs
(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat zur Bereitstellung qualitätsgesicherter gesundheitsbezogener Informationen für die Bevölkerung ein öffentlich zugängliches Gesundheitsportal zu betreiben.
(2) Dieses Gesundheitsportal hat den Zugang zu
1. ELGA,
2. dem Elektronischen Impfpass (eImpfpass),
3. dem eHVDWebservice gemäß § 10 Abs. 7 sowie
5. dem eEltern-Kind-Pass-Portal gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 des eEltern-Kind-Pass-Gesetzes (EKPG), BGBl. I Nr. 82/2023,
anzubieten und die Überprüfung der Identität der betroffenen Personen gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Z 2 zu gewährleisten.
(3) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann das Gesundheitsportal auch für die eindeutige Identifizierung von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 12b Abs. 2 und die eindeutige Identifizierung von betroffenen Personen gemäß § 18 Abs. 4 Z 2 zur Erbringung von telemedizinischen Diensten zur Verfügung stellen.

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