§ 63 GSVG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1984
§ 63 Beginn und Ende des Ruhens von Pensionsansprüchen
Das Ruhen von Pensionsansprüchen wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Pensionen sind von dem Tag AN wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.

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