§ 54 GSVG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

ZWEITER TEIL Leistungen ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 16.07.2005
§ 54 Entstehen der Leistungsansprüche
Die Ansprüche auf die Leistungen aus der Kranken- und Pensionsversicherung entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte