§ 48 GSVG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.1993
§ 48 Festsetzung der Höchstbeitragsgrundlage
Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragsmonate eines Kalenderjahres ist der 35fache Betrag der jeweils für dieses Kalenderjahr kundgemachten Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

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