§ 324 GSVG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 30.12.2008
§ 324 Anpassung der Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009
Abweichend von § 150 Abs. 2 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,034 zu vervielfachen.

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