Soweit nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Einheitswerte
Land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei für Zeiträume ab 1. Jänner 1979 jeweils auch Erhöhungen dieser Einheitswerte nach dem
Abgabenänderungsgesetz 1976, BGBl. Nr. 143, zu berücksichtigen.