§ 246 GSVG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1979
§ 246 Anwendung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Wenn in anderen Gesetzen auf Bestimmungen des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes verwiesen wird, treten AN deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

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