§ 189A GSVG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

ABSCHNITT IIa KünstlerInnen-Servicezentrum
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 189a Einrichtung
Bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen wird für alle Kunstschaffenden, insbesondere für die als KünstlerInnen im Sinne des § 2 Abs. 1 KSVFG tätigen Personen, ein KünstlerInnen-Servicezentrum (im Folgenden kurz „Servicezentrum“) eingerichtet.

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