§ 184 GSVG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

ABSCHNITT II Beziehungen des Versicherungsträgers zu den Trägern der Sozialhilfe
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1979
§ 184 Pflichten der Träger der Sozialhilfe
Die gesetzlichen Pflichten der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung Hilfsbedürftiger werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte