§ 130 GSVG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

2. Unterabschnitt: Besondere Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2004
§ 130 Alterspension
(1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn die Wartezeit (§ 120) erfüllt ist.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte