§ 11A GSVG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2010
§ 11a Versicherung eingetragener Partner
Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass in § 10 Abs. 1 angeführte Berechtigten unter sinngemäßer Anwendung von § 10 Abs. 2 und 3 sowie § 11 eine Versicherung für eingetragene Partner, die nicht als Angehörige gemäß § 83 Abs. 6 oder Abs. 7 gelten, abschließen können.

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