§ 30 GSTG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 30 Abgabenbefreiung
Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Erlangung der eigenen Rechtspersönlichkeit, der Vermögensübertragung und der Übertragung oder Einräumung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Bund AN die Bundesanstalt sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit.

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