§ 8 GSCHG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1991
§ 8
Nach Einholung von Strafregisterauskünften streicht die Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres Verfahren diejenigen Personen in den Verzeichnissen, die nach § 2 Z 3 vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen sind, und unterrichtet die übrigen Allgemein über die mit dem Amt eines Geschworenen oder Schöffen verbundenen Rechte und Pflichten sowie über die Vorschriften der §§ 1 bis 4.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte