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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 4
(1) Auf die Beihilfe nach diesem Bundesgesetz sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(2) Abweichend davon gelten für die Ausgleichszahlungen des § 3 Abs. 1 bezüglich der Beziehungen zwischen anspruchsberechtigten Vertragspartnern (Ärzte, Dentisten und sonstige Vertragspartner) einerseits und Sozialversicherungsträgern, Krankenfürsorgeeinrichtungen und Trägern des öffentlichen Fürsorgewesens andererseits sinngemäß die Verfahrensbestimmungen der §§ 352 Ff ASVG.
