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1. Abschnitt Allgemeine BestimmungenStand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 15.04.2022
§ 1 Gegenstand
(1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind
- 1. die Errichtung der GeoSphere Austria – Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie (in weiterer Folge „GSA“) sowie
- 2. die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung ihrer Aufgaben und wirtschaftlichen Tätigkeiten.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind
- 1. die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, sowie
- 2. der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981,
(3) Die Tätigkeiten der GSA auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994.
