Kategorie:
5. ABSCHNITT Straf-, Übergangs- und SchlußbestimmungenStand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2015
§ 16 Strafbestimmungen
(1) Wer
- 1. eine der in § 5 vorgesehenen Tafeln unbefugt entfernt, verhüllt oder verändert oder
- 2. den Grenzübertritt entgegen der Vorschrift des § 10 vornimmt oder
- 3. sich als Grenzkontrollpflichtiger der Grenzkontrolle nicht stellt oder
- 4. einen der Grenzkontrolle unterliegenden Grenzübertritt vornehmen will oder vorgenommen hat und die für den Grenzübertritt vorgesehenen Verkehrswege nicht einhält oder
- 5. sich trotz Abmahnung weigert, darüber Auskunft zu erteilen, ob er einen Grenzübertritt vorgenommen hat oder vornehmen will oder diese Auskunft wahrheitswidrig erteilt oder
- 6. eine gemäß § 11 Abs. 3 Z 3 getroffene Anordnung trotz Abmahnung missachtet und hierdurch eine Störung der Grenzkontrolle oder eine Verspätung eines nach Fahrplan verkehrenden Verkehrsmittels verschuldet oder
- 7. trotz Vorliegen der Voraussetzungen des § 12a Abs. 6 Z 1 oder 2 den Grenzübertritt vornimmt,
