§ 88 GOG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Zustellung.
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.08.2010
§ 88 §. 88.
Zustellungen in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen sowie im Insolvenzverfahren sind in gleicher Weise wie die Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, und zwar von amtswegen zu bewirken.

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