§ 83 GOG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 25.05.2018
§ 83 Datenschutz in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der weisungsfreien Justizverwaltung
(1) Die Gerichte dürfen im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit die hiefür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.
(2) Die justizielle Tätigkeit der Gerichte umfasst alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit erforderlich sind.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte