§ 8 GOG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.05.1997
§ 8 Verbot der Mitnahme von Waffen bei auswärtigen Gerichtshandlungen
Auf Personen, die während einer außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfindenden Dienstverrichtung des Gerichts anwesend sind oder AN dieser teilnehmen sollen, sind die §§ 1 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

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