§ 7A GOG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 15.07.2024
§ 7a
Die parlamentarischen Klubs machen dem Präsidenten je einen Datenschutzbeauftragten namhaft; diese gelten damit für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode als zu gemeinsamen Datenschutzbeauftragten des Nationalrates und des Bundesrates gewählt.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte