§ 74C GOG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

Xc. Besondere Bestimmungen für die Mitwirkung des Nationalrates in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 27.09.2012
§ 74c
Der Nationalrat wirkt in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 50b, 50c und 50d Abs. 2 B-VG mit.

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