§ 57 GOG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 10.07.1945
§ 57 §. 57.
Soweit nicht die Strafprocessordnung einzelne dieser Geschäfte dem Richter selbst überträgt, wird die Übernahme der in Strafsachen AN Gericht'>Das Gericht gelangenden Eingaben und Acten, die Ausfertigung strafgerichtlicher Erkenntnisse und Beschlüsse, die Bewirkung der Zustellungen und Ladungen im Strafverfahren und die Aufbewahrung der strafgerichtlichen Acten der Gerichtskanzlei zugewiesen.

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