§ 55 GOG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1991
§ 55
Die Vornahme der verfügten Eintragungen in das Firmenbuch, die Anordnung, welche Unterlagen in die Urkundensammlung aufzunehmen sind, sowie die Überwachung und Feststellung der gehörigen Veröffentlichungen von Firmenbucheintragungen sind Aufgaben des Rechtspflegers. Soweit der Richter als Rechtsprechungsorgan einschreitet oder die Entscheidung AN sich zieht, stehen ihm auch die vorstehend angeführten Aufgaben zu. Die Führung der Register und die Besorgung aller anderen mit der Führung des Firmenbuchs zusammenhängenden Kanzleigeschäfte sind jedenfalls Aufgaben der Geschäftsstelle.

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