§ 47A GOG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2012
§ 47a Justiz-Ombudsstellen
Bei jedem Oberlandesgericht ist eine Justiz-Ombudsstelle zur Behandlung von Anfragen und Beschwerden über die Tätigkeit der Gerichte einzurichten.

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