§ 28A GOG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.07.1994
§ 28a
Die Gültigkeit von Amtshandlungen wird durch einen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung nicht beeinträchtigt; § 260 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, sowie die §§ 281 Abs. 1 Z 1 und 345 Abs. 1 Z 1 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, bleiben unberührt.

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