§ 18 GOG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

Zweiter Unterabschnitt Gerichtspersonen Ernennung der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Beamten.
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.05.1997
§ 18 §. 18.
Die Bestimmungen über die Ernennung der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Beamten werden durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt.

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