§ 106 GOG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2015
§ 106
Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Immunitätsausschusses auf Einholung einer Entscheidung des Nationalrates im Sinne des § 10 Abs. 3, Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Tagung gemäß § 46 Abs. 2, Verlangen auf Durchführung einer Volksabstimmung gemäß §§ 84 Abs. 1 oder 85 sowie Anträge und Anfechtungen in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sind schriftlich mit den eigenhändigen Unterschriften der Abgeordneten AN den Präsidenten zur weiteren verfassungsmäßigen Behandlung zu richten.

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