ART. 13 § 14

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 31.12.2005
Art. 13 § 14
§ 89c Abs. 3 GOG (Art. IV) ist auf gerichtliche Erledigungen nach Maßgabe der personellen und technischen Möglichkeiten anzuwenden.

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