ART. 11 GOG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Artikel XI In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2003
Art. 11
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(9) Art. IV (§ 6 GOG) ist auf bereits vor dem 31. Dezember 2002 übernommene Waffen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sechsmonatige Ausfolgefrist erst mit 1. Jänner 2003 beginnt.

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