§ 9 GOG 1945

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 10.07.1945
§ 9 Gefangenaufsichtsbeamte.
1. Die Verordnung des Justizministeriums vom 7. März 1914, J. M. V. Bl. Nr. 23, über das Dienstverhältnis der Aufseher der Gerichtshofgefängnisse und der Männerstrafanstalten (Allgemeine Dienstvorschrift über Gefangenaufseher).
2. Die Verordnung des Justizministeriums vom 7. März 1914, J. M. V. Bl. Nr. 24, über das Dienstverhältnis der Gefangenaufseherinnen der Gerichtshofgefängnisse (Allgemeine Dienstvorschrift für Gefangenaufseherinnen), insoweit sie nicht durch die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1924 und die auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen aufgehoben worden sind.

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