§ 94 GMSG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 94 Passiver NFE
Der Ausdruck „passiver NFE“ bedeutet
a) einen NFE, der kein aktiver NFE ist, oder
b) ein Investmentunternehmen gemäß § 59 Abs. 1 Z 2, das kein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staats ist.

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