§ 82 GMSG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 82 Neukonto natürlicher Personen
Der Ausdruck „Neukonto natürlicher Personen“ bedeutet ein Neukonto, dessen Inhaber eine Natürliche Person ist oder mehrere natürliche Personen sind.

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