§ 54 GMSG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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8. Hauptstück Begriffsbestimmungen 1. AbschnittDer Begriff „meldendes Finanzinstitut“
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 54 Meldendes Finanzinstitut
(1) Der Ausdruck „meldendes Finanzinstitut“ bedeutet ein österreichisches Finanzinstitut, bei dem es sich nicht um ein nicht meldendes Finanzinstitut handelt.
(2) Der Ausdruck „österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet
1. ein in Österreich ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich außerhalb Österreichs befinden, oder
2. eine Zweigniederlassung eines nicht in Österreich ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in Österreich befindet.

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