§ 47 GMSG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

7. Hauptstück Besondere Sorgfaltsvorschriften im Zusammenhang mit der Anwendung von Vorschriften des 3. bis 6. Hauptstückes
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 47 Verlass auf Selbstauskünfte und Belege
Ein meldendes Finanzinstitut darf sich nicht auf eine Selbstauskunft oder auf Belege verlassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder die Belege nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte