§ 43 GMSG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

6. Hauptstück Sorgfaltspflichten bei Neukonten von Rechtsträgern
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 43 Geltungsbereich des Hauptstückes
Die in den §§ 44 bis 46 geregelten Verfahren gelten für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den Neukonten von Rechtsträgern.

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