§ 27 GMSG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

3. Abschnitt Überprüfungszeitraum
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 15.08.2018
§ 27 Zeitpunkt der erstmaligen Überprüfung
Die Überprüfung von bestehenden Konten von hohem Wert natürlicher Personen muss bis zum 31. Dezember 2017 abgeschlossen sein. Die Überprüfung von bestehenden Konten von geringerem Wert natürlicher Personen muss bis zum 31. Dezember 2018 abgeschlossen sein. Hinsichtlich teilnehmender Staaten, für die erstmals für den Meldezeitraum 2018 die in § 3 genannten Informationen zu erfassen sind, verschieben sich diese Fristen jedoch auf den 31. Dezember 2018 für bestehende Konten von hohem Wert und auf den 31. Dezember 2019 für bestehende Konten von geringerem Wert.

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